BEM Verfahren – Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Angestellten bei einer Erkrankungsdauer von mehr als 30 Tagen in den letzten 12 Kalendermonaten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Für den Fall, dass ein solches BEM nicht angeboten wird, gibt es zunächst keine Sanktionen wie z.B. Bußgelder. Im Fall von arbeitsrechtlichen Maßnahmen jedoch, ist ein BEM – Verfahren häufig Grundvoraussetzung.

Das BEM Verfahren ist eine nicht-sanktionierte gesetzliche Verpflichtung aus dem Sozialgesetzbuch (§167, SGB IX).

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Geltungsbereich erstreckt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf alle Arbeitnehmer, und nicht nur – wie die Stellung der Vorschrift im Gesetzeskontext es vermuten lassen könnte – auf schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit

Das BEM ist freiwillig.

Das heißt, der Betroffene kann die Durchführung ablehnen, wobei der Arbeitgeber jedoch seiner o.g. Verpflichtung nachgekommen wäre. Es empfiehlt sich daher für Angestellte immer, das BEM Verfahren anzunehmen, wenn das Angebot durch den Arbeitgeber unterbreitet wird. Im besten Fall ist ein BEM Verfahren innerhalb weniger Minuten abgeschlossen, da eine Erkrankung nur auf nicht-arbeitsbedingten Faktoren beruhte, wie z.B. ein Kreuzbandriss durch Fußballsport.

In anderen Fällen kann das Verfahren länger dauern, da z.B. bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit aufgrund eines Herzinfarktes eine umfangreiche Arbeitsplatzumgestaltung notwendig ist.

Ziel des BEM Verfahrens ist es herauszufinden, ob eine erhöhte Krankschreibungsdauer arbeitsbedingt ist. Durch den Datenschutz sowie die ärztliche Schweigepflicht weiß der Arbeitgeber prinzipiell nicht, warum ein Mitarbeiter längere Zeit erkrankt war. Dies ist häufig bei Erkrankungen im psychischen Formenkreis der Fall. In einem solchen Fall wäre die Nachfrage nach der Erkrankungsursache auch nicht zulässig bzw. unethisch. Der Betriebsmediziner, der der vollen ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, kann in einem solchen Fall die Erkrankungsursache herausfinden, und den Arbeitgeber und Arbeitnehmer objektiv beraten, sodass eine erneute Krankschreibung hoffentlich verhindert werden kann. Bei körperlichen Ursachen kann an einer (leidensgerechten) Umgestaltung des Arbeitsplatzes gearbeitet werden.

Prinzipiell muss das BEM Verfahren nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchgeführt werden. Häufig erweist es sich jedoch als sinnvoll, einen direkten Vorgesetzten, gegebenenfalls einen Personaler sowie einen Beistand, Zeugen für den Betroffenen (Betriebsrat o.ä.) einzubeziehen.  Für den Fall, dass bei allen Beteiligten nicht ausreichendes medizinisches Fachwissen zur Beurteilung der Problematik vorhanden ist oder um weiterhin das Gespräch, ohne Nennung der eigentlichen Erkrankung, durchzuführen, kann der Arbeitsmediziner ebenfalls in das Gespräch miteinbezogen werden und beide Seiten objektiv beraten.

Sollte in Ihrem Unternehmen noch keine Struktur für das BEM geschaffen worden sein, so beraten wir Sie gerne.

Downloads zum Thema:

Musteranschreiben BEM

Aktualisierte DGUV-Information (2022)

Interessantes Urteil:

https://www.bag-urteil.com/20-11-2014-2-azr-755-13/

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner