Belehrungen nach §42 Infektionsschutzgesetz

Belehrungen nach §42 Infektionsschutzgesetz

 

Mitarbeiter, die in der Verarbeitung von Lebensmitteln eingesetzt werden, also Großküchen, Seniorenheime und andere, müssen nach

§42 Infektionsschutzgesetz regelmäßig belehrt werden. Diese Belehrungen können durch den Arbeitgeber oder das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden (die ERSTE Belehrung muss immer durch das Gesundheitsamt erfolgen).

Für unsere Mitglieder bieten wir als Service das Durchführen dieser Belehrung vor Ort an.

Sprechen Sie uns an!

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