Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin

Aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes sind Sie als Unternehmer ab dem ersten Mitarbeiter verpflichtet, die Betreuung durch einen Arbeitsmediziner zu gewährleisten.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) listet Gefahren auf, die eine Vorsorge bei Angestellten auslösen.

Diese muss dann durch einen Arbeitsmediziner durchgeführt werden, da sonst Angestellte beispielsweise nicht weiter beschäftigt werden oder gar nicht erst mit einer Tätigkeit beginnen dürften.

 

 

 

Ob eine solche Gefährdung vorliegt, müssen Sie als Arbeitgeber in der sogenannten Gefährdungsbeurteilung betrachten. Diese können Sie selbst erstellen, müssen sich aber immer dort, wo Ihre Kompetenz an ihre Grenzen stößt, durch eine Fachkraft beraten lassen. Dies übernehmen wir gerne und stehen Ihnen mit unseren Arbeitsmedizinern helfend zur Seite.

Wir beraten Sie in den Arbeitssicherheitsausschuss-Sitzungen (ASA) zu allen Themen rund um Arbeitsmedizin und -sicherheit. Diese ASA ist für alle Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern verpflichtend und muss prinzipiell einmal pro Quartal durchgeführt werden.

Wir sind für Sie dabei – und näher als Sie denken!

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